§ 478 EOÄnderung des Vollzugsgebietsplans
Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
История на изменения
- In Kraft seit 2021-07-01