§ 483a EOVollziehung
Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.