§ 27 Notwegegesetz§. 27. Paragraph 27,
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Die gerichtlich erlegte Entschädigung ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Die gerichtlich erlegte Entschädigung ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.