§ 108 UGBGestaltungsfreiheit
Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
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- In Kraft seit 2015-01-01