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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 120 UGBGewinn und Verlust

Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter;

В силаОфициален текст

Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund des Jahresabschlusses oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, nach den Ergebnissen einer sonstigen Abrechnung der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.

История на изменения
  • In Kraft seit 2007-01-01