§ 128 UGBUnbeschränkte Haftung der Gesellschafter
Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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- In Kraft seit 2007-01-01