§ 134 UGBGesellschaft auf Lebenszeit, Befristung
Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132, 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.
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- In Kraft seit 2007-01-01