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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 138 UGBBeteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften

Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

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(1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihr am vorteilhaftesten erscheint.

(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2007-01-01