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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 167 UGBBerechnung von Gewinn und Verlust

Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.

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Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2007-01-01