§ 170 UGBVertretung
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.