§ 174 UGBHerabsetzung der Haftsumme
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01