§ 180 UGBEinlage des stillen Gesellschafters;
Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01