§ 197 UGBBilanzierungsverbote
ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
(1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen nicht als Aktivposten in die Bilanz eingestellt werden.
(2) Für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
История на изменения
- In Kraft seit 1990-08-01