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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 24 UGBFortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand

Dritter Abschnitt. Firma.

В силаОфициален текст

(1) Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.

(2) Bei Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

История на изменения
  • In Kraft seit 2007-01-01