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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 276 UGBMeinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer

ERSTER TITEL Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

В силаОфициален текст

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlußprüfer und der Gesellschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ausschließlich der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1990-08-01