§ 374 UGBAnwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Warenkauf
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01