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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 378 UGBRügeobliegenheit bei Falschlieferung oder Mengenfehlern

Zweiter Abschnitt Warenkauf

В силаОфициален текст

Die Vorschriften des § 377 finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte.

История на изменения
  • In Kraft seit 2007-01-01