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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 390 UGBHaftung des Kommissionärs für das Gut

Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.

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(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnten.

(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.

История на изменения
  • In Kraft seit 2007-01-01