§ 398 UGBBefriedigung aus eigenem Kommissionsgut
Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01