§ 416 UGBLagerhalter
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.