§ 418 UGBBesichtigung während der Geschäftszeit
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01