§ 455 UGBAnwendungsbereich
Achter Abschnitt Zahlungsverzug
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-03-16