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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 476 UGB

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

В силаОфициален текст

Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff auf der Reise befindet, so ist im Verhältnisse zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust der laufenden Reise zur Last falle.

История на изменения
  • In Kraft seit 1939-03-01