§ 531 UGB
Dritter Abschnitt. Schiffer.
Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten bekannt waren.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01