§ 557 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Wird das Schiff im ganzen oder zu einem verhältnismäßigen Teile oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet wird.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01