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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 580 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

В силаОфициален текст

(1) Der Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.

(2) Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:

1. wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;

2. wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Teile geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 1939-03-01