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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 598 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

В силаОфициален текст

Für die Tage, die der Verfrachter wegen der Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land länger warten muß, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eintritt. Dagegen ist für die Tage, die er wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schiffe länger warten muß, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Überliegezeit eintritt.

История на изменения
  • In Kraft seit 1939-03-01