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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 619 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

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(1) Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.

(2) Für Güter, die über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach dem Verhältnisse der bedungenen Fracht zu zahlen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1939-03-01