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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 636a UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

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Eine Abweichung von dem Reiseweg, die der Schiffer zum Zwecke der Rettung von Leben oder Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigterweise vornimmt, hat auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, insbesondere haftet der Verfrachter nicht für den daraus entstehenden Schaden.