§ 655 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641 aufgelöst wird.
История на изменения
- In Kraft seit 1940-01-01