§ 664 UGB
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01