§ 739a UGB
Zweiter Titel. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
Zweiter Titel. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.