§ 757 UGB
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01