§ 766 UGB
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr. 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01