§ 776 UGB
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
Treffen Schiffsgläubiger, die ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern zusammen, so haben die Schiffsgläubiger den Vorzug.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01