§ 778 UGB
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften.
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01