§ 843 UGB
Vierter Titel. Umfang der Gefahr.
Ist nicht zum vollen Werte versichert, so haftet der Versicherer für die im § 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01