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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 867 UGB

Fünfter Titel. Umfang des Schadens.

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Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Tatsachen, auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mitteilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Teile verbindlich, auch wenn sich später Umstände ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde.

История на изменения
  • In Kraft seit 1939-03-01