Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvors · Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift
§ 111 Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvors§ 111. Paragraph 111,
IV. Legalisatoren (§§ 102 bis 112). römisch vier. Legalisatoren (Paragraphen 102 bis 112).
Der Legalisator muss sein Amtssiegel und das Legalisierungsregister sorgfältig verwahren.
Soll das bisher verwendete Amtssiegel außer Gebrauch kommen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes dafür zu sorgen, dass selbes durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar gemacht werde.