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GmbHG · GmbH-Gesetz

§ 84 GmbHG§ 84. Paragraph 84,

Erster Abschnitt. Auflösung.

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(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2. durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;

3. durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);

4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;

5. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;

6. durch Beschluß des Handelsgerichtes.

(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-08-01