§ 20 BauRG§ 20. Paragraph 20,
IV. Schlussbestimmungen römisch vier. Schlussbestimmungen
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.
История на изменения
- In Kraft seit 2012-05-01