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BauRG · Baurechtsgesetz

§ 5 BauRG§ 5. Paragraph 5,

I. Privatrechtliche Bestimmungen. römisch eins. Privatrechtliche Bestimmungen.

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(1) Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.

(2) Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1990-07-01