§ 135 IO
Vollzug der Verteilung
Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nachzuweisen.
История на изменения
- In Kraft seit 2021-07-27
Vollzug der Verteilung
Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nachzuweisen.