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IO · Insolvenzordnung

§ 159 IOVerfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

Fünfter Abschnitt Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

В силаОфициален текст

(1) An dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

(2) Insolvenzgläubiger, für die der Sanierungsplan wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren mit dem noch nicht getilgten Betrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil.

(3) Das Insolvenzverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-07-01