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IO · Insolvenzordnung

§ 164a IOHaftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters

Sechster Abschnitt Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften

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Der Sanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Sanierungsplan nicht abgewichen werden.