§ 183b IOKostendeckendes Vermögen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.