§ 220c IOAbstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung
Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
(1) Auf die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden.
(2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusicherung gilt der Insolvenz-Entgelt-Fonds als lokaler Gläubiger.