§ 236 IOAusübung von Gläubigerrechten
Zweiter Abschnitt Österreichische Insolvenzverfahren
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).
История на изменения
- In Kraft seit 2010-07-01
Zweiter Abschnitt Österreichische Insolvenzverfahren
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).