§ 252 IOAnwendung der Prozessgesetze
Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2017-08-01