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IO · Insolvenzordnung

§ 25b IOUnwirksame Vereinbarungen

d) Arbeitsverträge

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Ist auch auf vor dem 1.7.2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 7).

(1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.

(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 4.